Ausbau der Solarenergie überwiegt in der Regel Belange des Denkmalschutzes – Einzelfall dennoch entscheidend
Den Eigentümern von Kulturdenkmälern muss grundsätzlich die Errichtung von das Denkmal beeinträchtigenden Solaranlagen genehmigt werden, sofern die Beeinträchtigung auf den unbedingt notwendigen Umfang beschränkt wird. In einem vom VG Koblenz zu entscheidenden Fall hatte eine auf die Erteilung einer Genehmigung gerichtete Klage allerdings keinen Erfolg (Az. 1 K 922/22).
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