Arbeitslosengeld nach Bundeswehr-Eignungsübung
Dienstbezüge während der Zeit einer Eignungsübung sind kein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt i. S. v. § 151 Abs. 1 SGB III und daher bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes nicht zu berücksichtigen. So entschied das LSG Nordrhein-Westfalen (Az. L 9 AL 189/18).
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