Arbeitnehmereigenschaft von „Crowdworkern“
Die tatsächliche Durchführung von Kleinstaufträgen („Mikrojobs“) durch Nutzer einer Online-Plattform („Crowdworker“) auf der Grundlage einer mit deren Betreiber („Croudsourcer“) getroffenen Rahmenvereinbarung kann lt. BAG ergeben, dass die rechtliche Beziehung als Arbeitsverhältnis zu qualifizieren ist (Az. 9 AZR 102/20).
Source: Datev – Arbeitnehmereigenschaft von „Crowdworkern“