Anerkennung von COVID-19 als Berufskrankheit

Die geltende Berufskrankheitenliste enthält unter der Nr. 3101 die Bezeichnung „Infektionskrankheiten“; dies schließt auch eine Erkrankung durch COVID-19 ein. Die Berufskrankheit gilt allerdings nicht uneingeschränkt, sondern ist auf bestimmte Berufs- und Tätigkeitsfelder beschränkt. Darauf weist das BMAS hin.
Source: Datev – Anerkennung von COVID-19 als Berufskrankheit