Abtretung von Hartz-IV-Ansprüchen nur im wohlverstandenen Interesse
Das LSG Niedersachsen-Bremen hat entschieden, dass die Abtretung von Hartz-IV-Ansprüchen zur Tilgung von Altschulden nicht im wohlverstandenen Interesse des Leistungsberechtigten liegt und damit unwirksam ist (Az. L 11 AS 234/18).
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