BFH zur Berechnung der Überentnahmen i. S. des § 4 Abs. 4a Sätze 2 und 3 EStG bei der sinngemäßen Anwendung der Regelungen auf Einnahmenüberschussrechner

Der BFH nimmt Stellung zu der Frage, ob Überentnahmen bei der Einnahmenüberschussrechnung bereits dann vorliegen, wenn die Entnahmen im Wirtschaftsjahr den Gewinn und die Einlagen übersteigen (Az. VIII R 38/18).
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