Bescheidänderung bei falscher zeitlicher Zuordnung von Hinzuschätzungsbeträgen möglich

Wird ein Hinzuschätzungsbetrag zunächst auf mehrere Jahre verteilt, obwohl eine Erfassung des Gesamtbetrages nur in einem Jahr zutreffend wäre, ist der Bescheid dieses Jahres nach § 174 Abs. 4 AO änderbar. Dies entschied das FG Münster (Az. 2 K 1155/19).
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