Keine typische Tiergefahr verwirklicht – Mitverschulden des Halters ausgeschlossen
Das LG München I hat nach dem Unfall zwischen einem Pkw und einem Hund den Pkw-Fahrer und dessen Kfz-Haftpflichtversicherung zur Zahlung von Schadenersatz verurteilt. Es habe sich keine typische Tiergefahr verwirklicht. Ein Mitverschulden des Halters sei ausgeschlossen (Az. 20 O 5615/18).
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