Eilantrag gegen sog. Pop-up-Radwege erfolgreich
Die Voraussetzungen zur Einrichtung acht verschiedener temporärer Radfahrstreifen im Berliner Stadtgebiet lagen nicht vor. Das hat das VG Berlin entschieden. Radwege dürften nur dort angeordnet werden, wo Verkehrssicherheit, Verkehrsbelastung und/oder der Verkehrsablauf ganz konkret auf eine Gefahrenlage hinweisen würden und die Anordnung damit zwingend erforderlich sei (Az. VG 11 L 205/20).
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