BFH: Kein Anspruch auf Festsetzung eines Anspruchs auf Auszahlung eines Solidaritätszuschlagguthabens auf das Körperschaftsteuerguthaben gemäß § 37 Abs. 5 KStG 2002 n. F.

Der BFH hat zu Fragen der Festsetzung und Auszahlung eines Solidaritätszuschlagsguthabens auf das Körperschaftsteuerguthaben entschieden (Az. I R 49/21).
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BFH: Hemmung der Verjährung durch Abgabe einer Feststellungserklärung nach Ergehen eines Schätzbescheids unter Vorbehalt der Nachprüfung

Der BFH hatte zu entscheiden, ob es sich bei der Abgabe einer Steuererklärung nach einer Schätzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung um einen Änderungsantrag i. S. d. § 171 Abs. 3 AO handelt (Az. IV R 9/22).
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BFH: Verlustausgleichsvolumen durch Einlagen trotz sog. Mehrentnahmen in Vorjahren

Der BFH hatte zu entscheiden, ob der aus einer Einlage eines Kommanditisten resultierende ausgleichs- oder abzugsfähige Verlust i. S. d. § 15a EStG um in Vorjahren getätigte Mehrentnahmen zu mindern und der verrechenbare Verlust entsprechend zu erhöhen ist, soweit eine nach § 15a Abs. 3 Satz 1 EStG vorzunehmende Gewinnzurechnung unterblieben ist (Az. IV R 10/22).
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BFH zur Vorteilsminderung bei der 1 %-Regelung

Nur solche vom Arbeitnehmer getragenen Aufwendungen können den geldwerten Vorteil aus der Überlassung des Fahrzeugs als Einzelkosten mindern, die bei einer (hypothetischen) Kostentragung durch den Arbeitgeber Bestandteil dieses Vorteils und somit von der Abgeltungswirkung der 1 %-Regelung erfasst wären. Dies entschied der BFH (Az. VIII R 32/20).
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BFH: Familienstiftung als Finanzunternehmen im Sinne des § 8b Abs. 7 Satz 2 KStG 2011

Der BFH nimmt Stellung zu der Frage der Qualifikation einer Stiftung, deren Haupttätigkeit in der Veräußerung und dem Halten von Beteiligungen bestand, als Finanzunternehmen aufgrund (unentgeltlicher) Übertragung von im Stiftungsgeschäft zugesicherten Aktienanteilen durch den Stifter auf die Stiftung und deren wenige Tage nach Stiftungsgründung erfolgte Veräußerung (Az. I R 46/20).
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BFH zur Erbschaftsteuer: Freibetrag bei einem zivilrechtlich als verstorben geltenden Elternteil

Verzichtet ein Kind zivilrechtlich wirksam gegenüber einem Elternteil auf seinen gesetzlichen Erbteil, dann hat dieser Verzicht für die Erbschaftsteuer nicht zur Folge, dass beim Versterben des Elternteils die Enkel des Erblassers den Freibetrag in Höhe von 400.000 Euro erhalten. Vielmehr erhält der Enkel nur einen Freibetrag in Höhe von 200.000 Euro. Der Verzicht auf den gesetzlichen Erbteil eines Abkömmlings scheidet somit als „Steuersparmodell“ für die Enkel des Erblassers aus. Dies hat der BFH entschieden (Az. II R 13/22).
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BFH: Bestattungskosten als Nachlassverbindlichkeiten bei Zahlung aus einer Sterbegeldversicherung

Der BFH entschied, dass Leistungen aus einer Sterbegeldversicherung, die der verstorbene Erblasser bereits zu Lebzeiten an ein Bestattungsunternehmen abgetreten hat, als Sachleistungsanspruch der Erben den Nachlass erhöhen. Im Gegenzug sind jedoch die Kosten der Bestattung im vollen Umfang als Nachlassverbindlichkeiten steuermindernd zu berücksichtigen (Az. II R 31/21).
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Die wirtschaftliche Lage in Deutschland im November 2024

Im dritten Quartal hat sich die wirtschaftliche Entwicklung in Deutschland lt. BMWK mit einem Zuwachs des realen BIP um 0,2 % leicht belebt. Impulse gingen dabei vom staatlichen und privaten Konsum aus; entstehungsseitig dürfen erneut die Dienstleistungsbereiche das Wachstum getragen haben.
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DStV fordert praxisgerechte Umsetzung des Nachhaltigkeits-Reportings

Im Gespräch mit der EU-Kommission berichtet DStV-Vizepräsident Hagemeister von den Herausforderungen des Mittelstands bei der Einführung des Nachhaltigkeits-Reportings. Zugleich fordert er das richtige Augenmaß bei Erstellung, Prüfung und Aufsicht.
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Besonderes Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe in Sachsen in 2014 und 2015 verfassungswidrig

Das BVerfG entschied, dass § 4 Abs. 1 Nr. 5 SächsKiStG in der bis zum 31.08.2015 geltenden Fassung mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar ist, weil darin Ehegatten nicht mit Lebenspartnern gleichgestellt werden. Die Vorschrift bleibt für Veranlagungszeiträume bis zum 31.12.2013 weiter anwendbar (Az. 2 BvL 6/19).
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