Selbstständige können ab 14.10.2021 Neustarthilfe Plus für den Zeitraum Oktober bis Dezember 2021 beantragen

Von der Corona-Pandemie betroffene Soloselbständige können ab 14.10.2021 Direktanträge auf die bis zum Jahresende verlängerte Neustarthilfe Plus für den Förderzeitraum Oktober bis Dezember 2021 stellen.
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Keine Umsatzsteuerbefreiung für Umsätze eines Tennislehrers

Das FG Berlin-Brandenburg entschied, dass für Umsätze eines Tennislehrers weder eine Steuerbefreiung nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. i MwStSystRL – noch nach § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG in Betracht kommt, da es sich um die Vermittlung von Spezialkenntnissen handelt (Az. 7 K 7102/20).
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BFH: Besteuerung von Anteilszuteilungen durch eine EU-Kapitalgesellschaft – steuerneutrale Kapitalmaßnahmen i. S. des § 20 Abs. 4a EStG – Nachweis der Einlagenrückgewähr im Steuerfestsetzungsverfahren des Anteilseigners (I)

Der BFH nimmt Stellung zu der Frage, ob die aufgrund einer Beteiligung an einer ausländischen Kapitalgesellschaft von dieser veranlasste Zuteilung von Aktien eines dritten Unternehmens, verbunden mit einer zusätzlichen Zahlung, zu steuerpflichtigen Einkünften i. S. des § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG bei den Anteilseignern führte, oder ob es sich um eine nach § 20 Abs. 4a EStG begünstigte Kapitalmaßnahme handelt (Az. VIII R 14/20).
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BFH: Besteuerung von Anteilszuteilungen durch eine EU-Kapitalgesellschaft – steuerneutrale Kapitalmaßnahmen i. S. des § 20 Abs. 4a EStG – Nachweis der Einlagenrückgewähr im Steuerfestsetzungsverfahren des Anteilseigners (II)

Der BFH nimmt Stellung zu der Frage, ob die aufgrund einer Beteiligung an einer ausländischen Kapitalgesellschaft von dieser veranlasste Zuteilung von Aktien eines dritten Unternehmens, verbunden mit einer zusätzlichen Zahlung, zu steuerpflichtigen Einkünften i. S. des § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG 2009 bei den Anteilseignern oder zu einem nicht steuerbaren privaten Veräußerungsgeschäft nach § 23 EStG a. F. führte (Az. VIII R 17/18).
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BFH: Abziehbarkeit von Zahlungen an beeinträchtigte Nach- bzw. Vertragserben

Bei der Schenkungsteuer sind Zahlungen des Beschenkten zur Abwendung etwaiger Herausgabeansprüche eines Erben oder Nacherben steuermindernd zu berücksichtigen. Das entschied der BFH (Az. II R 24/19).
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BFH zur Haftung bei Forderungsabtretung

Der BFH hatte zu entscheiden, unter welchen Voraussetzungen durch den Eingang von Gutschriften auf einem Kontokorrentkonto im Falle der Überschreitung des vereinbarten Kreditrahmens eine Vereinnahmung i. S. des § 13c UStG vorliegt (Az. V R 16/20).
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BFH: Aktienzuteilung im Rahmen eines US-amerikanischen „Spin-Off“ kein steuerpflichtiger Kapitalertrag

Der BFH entschied, dass die Aktienzuteilung im Rahmen eines US-amerikanischen „Spin-Off“ an private Kleinanleger nicht zu einem steuerpflichtigen Kapitalertrag führt. § 20 Abs. 4a Satz 7 EStG ist auch auf ausländische Vorgänge anwendbar, die bei einer rechtsvergleichenden Betrachtung der Abspaltung nach deutschem Recht entsprechen (Az. VIII R 9/19).
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BFH: Zuteilung von Aktien im Rahmen eines ausländischen „Spin-Off“ – ertragsteuerliche Folgen für den inländischen Privatanleger

Der BFH hat zu der Frage Stellung genommen, ob die Zuteilung von Aktien im Rahmen eines „Spin-offs“ eines nicht im EU/EWR-Raum ansässigen Unternehmens zu einer Abspaltung i. S. des § 20 Abs. 4a Satz 7 EStG führt (Az. VIII R 15/20).
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Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen den Entzug von Teilen der elterlichen Sorge wegen vor allem aus schulischer Überforderung resultierender Kindeswohlgefährdung

Das BVerfG hat eine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, mit der sich eine Mutter und ihre mittlerweile 16-jährige Tochter, bei der ein Förderbedarf im Förderschwerpunkt Lernen besteht, gegen familiengerichtliche Entscheidungen gewandt haben, durch die der Mutter u. a. das Recht zur Regelung schulischer Belange sowie der Gesundheitssorge für ihre Tochter entzogen wurde (Az. 1 BvR 1525/20).
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Homeoffice stärkt die Identifikation mit dem Unternehmen – wenn Arbeit und Privatleben sauber getrennt werden können

Wenn Beschäftigte die Möglichkeit haben, im Homeoffice zu arbeiten, identifizieren sie sich stärker mit ihrem Unternehmen. Das gilt besonders für diejenigen, die Arbeit und Freizeit gut auseinanderhalten können. Damit das gelingt, ist Fairness im Verhältnis zum Vorgesetzten wichtig. Umgekehrt sinkt die Bereitschaft, sich für den Arbeitgeber zu engagieren, wenn Beschäftigte die Erfahrung machen, dass die Grenze zwischen Beruflichem und Privatem im Homeoffice verschwimmt. Das ist das Ergebnis einer Studie der Hans-Böckler-Stiftung und der Universität Bielefeld.
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