Normenkontrollantrag gegen die Abschaffung der Zusatzweiterbildung Homöopathie für Ärztinnen und Ärzte in Bremen bleibt erfolglos
Das OVG Bremen hat den Normenkontrollantrag abgelehnt, weil dem Antragteller hierfür die notwendige Antragsbefugnis fehle. Das Recht des Antragstellers, die zuvor erworbene Zusatzbezeichnung weiter zu führen und auf die zusätzlich erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten hinzuweisen, werde durch die Neuregelung der Weiterbildungsordnung nicht in Frage gestellt (Az. 2 D 214/20).
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