Abweichende Gewinnverteilung bei einer GbR beeinflusst nicht zwingend die Aufteilung des Anteilswerts für Erbschaftsteuerzwecke
Das FG Münster hat entschieden, dass ein von der Vermögensbeteiligung abweichender Gewinnverteilungsschlüssel bei einer GbR die Verteilung des Werts des Betriebsvermögens nicht unbedingt beeinflussen muss (Az. 3 K 3911/18).
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