BFH zur Anwendung des Rechtsgedankens des § 254 BGB im Steuerrecht
Der BFH nimmt Stellung zu der Frage, ob der Mitteilungspflichtige es zu vertreten hat, wenn er von der Datenübermittlung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz absieht und das vom BZSt unter bestimmten Voraussetzungen zugelassene Ersatzverfahren der Übermittlung einer csv-Datei wählt, weil seine maschinelle Anfrage beim BZSt nicht zur Übermittlung der Identifikationsnummer des Leistungsempfängers geführt hat, dies allerdings darauf beruht, dass er im Jahr 2013 eine falsche Anfrageart verwendet hat, die jedoch vom BZSt noch entgegengenommen wurde (Az. X R 10/19).
Source: Datev – BFH zur Anwendung des Rechtsgedankens des § 254 BGB im Steuerrecht